Nach intensiven Beratungen hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern einen bundesweit einheitlichen Lockdown beschlossen, der ab dem 22. November 2021 für 20 Tage gilt und daher am 12. Dezember 2021 enden soll. Danach werden die jetzigen Maßnahmen (Lockdown für Ungeimpfte) fortgeführt.
Für die Land- und Forstwirtschaft wird es in dieser schwierigen Situation Wirtschaftshilfen geben, in vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor NICHT.
Elisabeth Köstinger:
„Dort, wo die Land- und Forstwirtschaft Hilfen braucht, stellen wir diese Hilfen zur Verfügung“, sagt Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger. „Wir haben in den letzten beiden Jahren sehr gut funktionierende Instrumente dafür entwickelt, sie werden nun wieder angewendet. Jeder weiß, dass nicht nur in Krisen und Lockdowns, die Landwirtschaft ein systemrelevanter Bereich ist, um die Versorgung des Landes mit Lebensmitteln zu sichern. Unsere Bäuerinnen und Bauern sorgen dafür, dass es der Bevölkerung an nichts fehlt. Deshalb gelten auch viele der Lockdown-Einschränkungen für landwirtschaftliche Produzenten und Verkäufer nicht.“
Die Maßnahmen im Überblick
Ausweitung der FFP-2-Maskenpflicht auf den Innenbereich
Das verpflichtende Tragen der FFP-2-Maske wird für sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens zusätzlich zu den bestehenden Regeln nunmehr auch auf geschlossene Räume und am Arbeitsplatz ausgeweitet.
Am Arbeitsplatz kann bei Umsetzung sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen von der Maskenpflicht abgesehen werden.
Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote
Seit heute, den 22. November 2021 darf der Wohnbereich nur mehr aus den bekannten Gründen verlassen werden, insbesondere sind das:
notwendige Grundbesorgungen – u.a. Besorgungen, die die Aufrichterhaltung der Betriebsführung sicherstellen.
Betreuung von und Hilfeleistung für bedürftige Personen
Arbeit – u.a. auf land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und das Versorgen von Tieren – und Ausbildung
körperliche und psychische Erholung.
Was heißt das für die Land- und Forstwirtschaft?
Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert. Die Schließungen gelten für sie nicht.
Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können mit eingeschränktem Sortiment und unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben.
Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht.
Auch der Christbaum- und Schmuckreisigverkauf kann unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden.
In Kundenräumen der oben genannten Betriebsstätten ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
Arbeiten auf dem Betrieb Personen in physischen Kontakt, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist eine Maske zu tragen. Des Weiteren ist ein 3G-Nachweis erforderlich
Durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie das „Bilden von festen Teams“, kann das Infektionsrisiko gemindert werden und somit auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Ein 3G-Nachweis ist weiterhin erforderlich.
Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden, etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.
Kontrollen
Mit dem bereits umgesetzten Maßnahmen-Paket des Innenministeriums wurde schon ein engmaschiges Netz an Kontrollen und Mindeststrafen eingeführt.
Die Kontrollen werden nun erneut verschärft, verbunden mit einer weiteren Erhöhung von Strafen bei Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen.
Wirtschaftshilfen
Die Wirtschaftshilfen u.a. Härtefallfonds und Ausfallsbonus werden für die Land- und Forstwirtschaft verlängert bzw. wiedereingeführt.
Die Kriterien für die Inanspruchnahmen der Wirtschaftshilfen werden sich an den bisherigen Kriterien orientieren.
Abwickelnde Stelle wird, in gewohnter Weise, die Agrarmarkt Austria, sein.
Nähere Details über Antragsstellung und Rahmenbedingungen werden demnächst bekannt gegeben.
Alle weiteren Informationen finden Sie – laufend aktualisiert – auf www.landwirtschaft.at und auf www.info.bmlrt.gv.at/im-fokus/corona-massnahmenabrufbar
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