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Claudia Hude

Verpflichtende Güllegrubenabdeckung abgewendet


Foto: Abg z NR Carina Reiter berichtet über die Regelung der Güllegrubenabdeckung. Foto: Reiter

Die in der Ammoniakreduktionsverordnung vorgesehene verpflichtende feste Abdeckung von bestehenden Güllegruben ab 2028 kommt nun doch nicht. Das konnte auf Druck von Bauernbund, Landwirtschaftskammer und Landwirtschaftsministerium erreicht werden. „Diese Entscheidung, die wir im Nationalrat durchsetzen konnten, ist sehr wichtig für unsere Bäuerinnen und Bauern. Für die österreichische Landwirtschaft werden dadurch Investitionskosten von insgesamt über 1 Mrd. Euro vermieden“, berichtet Abg z NR Carina Reiter. Ab sofort gilt: gibt es eine dauerhafte stabile Schwimmdecke, braucht es keine Abdeckung für bestehende Güllegruben.  Gibt es diese Schwimmdecke nicht, braucht es ab 1.1.2028 eine vollflächige flexible künstliche Abdeckung. Neu errichtete Güllegruben (ab 240 m3) müssen ab 2025 mit einer dauerhaften, vollflächigen, festen Abdeckung ausgestattet werden.

 

Konkret bedeutet das für bestehende Güllegruben:

  • Die verpflichtende Abdeckung ab 2028 entfällt für alle bestehenden Güllegruben, bei denen sich verlässlich eine dauerhaft stabile Schwimmdecke (auf natürliche Art oder künstlich durch Aufbringung von Strohhäcksel oder vergleichbare pflanzliche Materialien) bildet.

  • Bestehende Güllegruben, auf denen keine ausreichende Schwimmdecke vorhanden ist, müssen ab 1. Jänner 2028 eine vollflächige flexible künstliche Abdeckung haben.

  • Damit die verpflichtende feste Güllegrubenabdeckung abgewendet werden kann, mussten Kompromisse eingegangen werden. Trotz Entfall der festen Abdeckung muss insgesamt dieselbe Ammoniak-Reduktion erreicht werden. Ab dem Jahr 2030 sind darüber hinaus strengere Reduktionsverpflichtungen für Ammoniak einzuhalten.

 

Daher sind einige Anpassungen bei anderen Maßnahmen nötig:

  • Neu errichtete Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen 240 m3 sind daher ab 1. Jänner 2025 mit einer dauerhaften, vollflächigen, festen Abdeckung auszustatten.

  • Ab dem 1. Jänner 2026 ist der gesamte ausgebrachte Festmist auf unbedecktem Boden unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten.

  • Die längere Einarbeitungszeit für Kleinbetriebe (Kleinschlagsregelung) bei Ausbringung von Dünger auf unbedecktem Boden soll ab dem 1. Jänner 2028 entfallen. Die Notwendigkeit des Entfalls wird jedoch per 31. Dezember 2027 nochmals evaluiert.


Beispiel: Ein Betrieb im Mostviertel hält 30 Milchkühe im Laufstall und sammelt die anfallende Gülle in zwei offenen Güllegruben. Da sich eine ausreichend dicke Schwimmdecke bildet und er diese nur zweimal im Jahr aufrührt, braucht er keine weiteren Maßnahmen zu setzen. Aufgrund der neuen Regelung erspart er sich somit rund 70.000 Euro an Investitionskosten für eine feste Abdeckung.

 


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