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  • Claudia Hude

Wann kommt der Stromkostenzuschuss bei den Bauern an?

Die Energiekosten haben sich im Vergleich zum Vorkrisenmodus zum Teil verdreifacht. Diese Teuerungen treffen alle, aber eben auch in hohem Ausmaß die Bäuerinnen und Bauern. Zusätzlich zu den allgemeinen Entlastungen konnten speziell für die Land- und Forstwirtschaft eigene Pakete ausverhandelt und beschlossen werden. Dennoch stellt sich für viele Bäuerinnen und Bauern die Frage, wann diese bei ihnen ankommen. Der Salzburger Abg. z. NR Franz Eßl beantwortet diese Frage.


Abg z NR Franz Eßl


Die Bäuerinnen und Bauern klagen über hohe Stromkosten. Was tun Sie dagegen?

Zusätzlich zur Agrardieselrückvergütung, der CO2-Rückvergütung, dem allgemein zugänglichen Teuerungsausgleich und dem Stromkostenzuschuss wurde mit der erweiterten Stromkostenbremse ein weiteres Entlastungspaket, trotz heftiger Kritik der Opposition, im Parlament beschlossen.


Wie kommt der Stromkostenzuschuss zu den Bauern?

Dieses Paket umfasst zwei Varianten: Erstens den pauschalen Zuschuss. Hier wird aufgrund der Flächenausstattung und des Tierbesatzes ein gewisser Stromverbrauch angenommen und ein Pauschalbetrag ausbezahlt. So wird beispielsweise für ein ha Dauergrünland ein jährlicher Verbrauch von 60 kWh und für ein RGVE ein Verbrauch von 150 kWh angenommen. Für Milcherzeuger wird ein Zuschlag von 400 kWh pro RGVE kalkuliert. Die Grundlagen für die Berechnung werden vom Mehrfachantrag 2022 automatisch übernommen. Pro kWh werden in etwa 10,4 Cent ausbezahlt. Die Auszahlung soll noch im ersten Quartal 2023 durch die AMA erfolgen.


Gibt es dazu ein Beispiel?

Ein Betrieb mit 20 ha Dauergrünland bekommt € 124.- für die Fläche (bei extensiven Flächen die Hälfte). Wenn dieser Betrieb 30 RGVE hat, bekommt er für diese € 468.- und als Milch erzeugender Betrieb gibt es noch einen Zuschlag von € 41,60 pro GVE, das sind € 1.248.-. Dieser Betrieb bekommt also in Summe € 1.840.- an Stromkostenzuschuss.


Wenn ein Betrieb wesentlich mehr Strom verbraucht?

Stromintensive Betriebe, wie z.B. solche mit Heubelüftung oder Betriebe mit Urlaub am Bauernhof, können einen Antrag auf Bemessung, basierend auf dem tatsächlichen Verbrauch in den letzten 2 Jahren, stellen. Dieser Antrag muss bis 15. April bei der AMA eingereicht werden. Die Auszahlung soll im zweiten Halbjahr 2023 erfolgen.


Gibt es weitere Entlastungsmaßnahmen?

Bei der ersten Sitzung im neuen Parlament am 25.01.2023 wurde die erweiterte Stromkostenbremse beschlossen. Damit gilt auch für bäuerliche Familien, dass der Energiepreis (nicht die Netzdienstleistung und die Abgaben und Steuer) der ersten 2.900 kWh praktisch auf 10.- Cent gestützt werden. Darüber hinaus kann ein zusätzlicher Stützungsbetrag von € 105.- pro Jahr für die vierte und jede weitere Person im Haushalt beantragt werden. Diese Anträge sind bis 31.05.2023 zu stellen. Während die Strompreisbremse in den privaten Haushalten schon umgesetzt wird, läuft diese Maßnahme für bäuerliche Betriebe ebenfalls 19 Monate, beginnend mit 01.06.2023.


Kann der einzelne auch selbst etwas tun:

Neben Optimierungs- und Energiesparmaßnahmen sollen die Bäuerinnen und Bauern auch eine optimale Strompreisvariante wählen. Die LWK mit Vpräs. Wagner hat dafür mit der Salzburg AG das Tarifmodell „Landwirtschaft OK“ ausverhandelt. Der Tarif liegt, in Kombination mit den von LH Haslauer initiierten 100 Freistromtagen, deutlich unter vergleichbaren Strombezugsverträgen. Informationen gibt jede BBK.

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