„Unsere wertvollen und knappen Güter Grund und Boden bestmöglich für die Generationen nach uns abzusichern und den Menschen in allen Regionen ein gesichertes Lebensumfeld zu ermöglichen – das ist unser Ziel“, so Landesrat Josef Schwaiger zum neuen Grundverkehrsgesetz.
Anfang Jänner hat Landesrat Josef Schwaiger den Entwurf zum neuen Salzburger Grundverkehrsgesetz 2022 allen Landtagsparteien vorgestellt. „Es geht darum, unseren Kindern und Enkelkindern ein lebenswertes Salzburg weiterzugeben, und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen“, erklärt Landesrat Schwaiger die Basis und die Zielgebung für das neue Gesetz.
„Grund und Boden sind ein hohes Gut, das zeigt der ungebrochen starke Druck auf Günland, auf Bauland und Immobilien. Die Preise sind in einem gewöhnlichen Verdienstleben nicht mehr rückzahlbar. Gleichzeitig investieren Spekulanten in ‚Betongold‘ und verschärfen damit die angespannte Marktsituation“, erläutert Landesrat Josef Schwaiger. Mit dem neuen Gesetz - das aktuelle stammt aus dem Jahr 2001 - will das Land Salzburg zwei Hauptziele erreichen: „Grünland für die bäuerliche Produktion sichern sowie Hauptwohnsitze statt Leerstand und Spekulation. Wir möchten das, was funktioniert hat, beibehalten und bei Herausforderungen und neuen Entwicklungen völlig neue Wege gehen. Wohnen muss für alle leistbar sein und bleiben“, bringt es Landesrat Josef Schwaiger auf den Punkt.
Daher braucht es für die Zukunft einen klaren Fahrplan, wie es im Land weitergehen soll. Das leistet das neue Landesentwicklungsprogramm, das auf breiter Basis mit den Gemeinden abgestimmt wurde und das demnächst von Regierung beschlossen wird. „Damit haben wir ein neues, verbindliches Planungswerkzeug“, so Landesrat Josef Schwaiger.
Die Eckpunkte des neuen Grundverkehrsgesetzes im Überblick
Neudefinition land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Richtung tatsächlicher Nutzung, Bewirtschaftungskonzept und Nutzungspflicht für 15 Jahre
Neudefinition Landwirtschaft (75 Prozent müssen selbst bewirtschaftet werden
Klare Definition Großgrundbesitz mittels Einheitswert
Einführung eines am Ertragswerts orientierten Bodenrichtpreises statt des bisher verwendeten ortsüblichen Preises
Nur mehr eine weisungsfreie landesweite Grundverkehrskommission (statt bisher fünf) unter der Leitung eines/r Grundverkehrsbeauftragten
Klare Parameter zur Nutzungsüberprüfung und vereinfachter Weg zur Versteigerung, wenn bestimmungswidrig
Beim Kauf von Liegenschaften und Wohnungen braucht es künftig eine Positiverklärung zur Nutzung als Hauptwohnsitz
Fristen für die Aufnahme der Nutzung: Bebautes Grundstück ein Jahr, bei umfassender Sanierung eines Gebäudes fünf Jahre, unbebaute Grundstücke sieben Jahre
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